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Honorarkonsulat der Republik Österreich
Honorarkonsul: Jochen Brüggen
Gertrudenstraße 15
23568 Lübeck

Tel.: +49 451 3100 150
Fax: +49 451 3100 142
E-Mail: honorarkonsul@brueggen.com

Redaktionelle Verantwortung:
Marietta Merckens und Brigitta Schumacher, Gertrudenstraße 15, 23568 Lübeck

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Services

Lebensbestätigung

Für die Auszahlung von Pensionen an im Ausland wohnhafte PensionsbezieherInnen ist grundsätzlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Damit wird bescheinigt, dass die betreffende Person nach Feststellung der Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Bestätigung am Leben war. Grundsätzlich müssen PensionsbezieherInnen persönlich bei der Vertretungsbehörde vorsprechen und dort ihre Identität nachweisen. Falls die Vorsprache wegen Alter oder Krankheit nicht möglich ist, kann die Vertretungsbehörde - sofern ohne größeren Aufwand durchführbar - vor Ort am Wohnsitz die entsprechenden Feststellungen treffen. Seitens der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist einmal jährlich die Vorlage einer Lebensbestätigung erforderlich. Die PVA versendet daher einmal jährlich (im Jänner) ein entsprechendes Formular. Das Formular ist umgehend unterschrieben und von der nächstgelegenen konsularischen Vertretung beglaubigt an die PVA zu retournieren. Wenn das vollständig ausgefüllte Formular nicht bis spätestens Juni bei der PVA einlangt, wird die Pensionsauszahlung vorläufig eingestellt.

Sollten Sie das Formular bis Ende Februar nicht erhalten haben, besteht die Möglichkeit, die Lebensbestätigung auszudrucken und nach Beglaubigung (etwa durch die nächstgelegene konsularische Vertretung) einzusenden. Änderungen über den Wohnsitz oder maßgebliche Verhältnisse für die Bezugsberechtigung müssen zudem jeweils binnen zwei Wochen bekannt gegeben werden.


Beglaubigung von privaten Urkunden

Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland beglaubigen Unterschriften von Personen auf Privaturkunden unabhängig vom Ort deren Errichtung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer privaten Urkunde bestätigt lediglich die Echtheit dieser Unterschrift. Für die Unterschriftsbeglaubigung auf einer Privaturkunde durch eine österreichische Vertretungsbehörde gelten folgende Voraussetzungen:

Die Urkunde soll in Österreich verwendet werden oder es handelt sich beim Antragsteller um einen österreichischen Staatsbürger oder eine Österreich zuzurechnende juristische Person (das sind insbesondere Firmen, die ihren Sitz in Österreich haben oder zumindest mehrheitlich in österreichischem Eigentum stehen).
  • Die Beglaubigung der Urkunde in Österreich ist nicht möglich oder nicht zumutbar.
  • Die durchzuführende Prüfung der Urkunde ergibt keinerlei Zweifel
  • Die zu beglaubigende Unterschrift wurde eigenhändig vor dem Beglaubigenden beigesetzt oder die Person, die unterschrieben hat, erkennt die bereits beigesetzte Unterschrift vor dem Beglaubigenden als die ihre an und
  • ist persönlich und dem Namen nach amtsbekannt oder
  • wird durch einen amtlichen Lichtbildausweis bestätigt oder
  • wird durch zwei persönlich und dem Namen nach amtsbekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesene Zeugen bestätigt wird oder
wird durch einen persönlich und dem Namen nach amtsbekannten oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesenen Zeugen und von einer von der Person, die unterschrieben hat, vorgewiesenen anderen Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden spricht, bestätigt, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben.

Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, oder an den Gegenstand des privaten Quellendokuments bildenden Geschäft beteiligt sind oder darin begünstigt werden, oder ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.


Beglaubigung

Die Beantragung einer Beglaubigung kann während der Dienstzeiten des Generalkonsulats unter Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises erfolgen. Ein Termin ist nicht erforderlich.

Die Konsulargebühr beträgt:
  • Für eine Beglaubigung einer Unterschrift auf einer privaten Urkunde: € 80.-
  • Für eine Vidimierung (Abschrift): € 40,-


Strafregisterauszug

Das Strafregister ist ein von der Bundespolizeidirektion Wien (Strafregisteramt) zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Die Strafregisterbescheinigung gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Strafregisterbescheinigungen werden auf Antrag ausgestellt und sind kostenpflichtig. Sie können bei jeder zuständigen Behörde (im Inland: Bundespolizeidirektion bzw. Bürgermeister, im Ausland: konsularische Vertretungen Österreichs) beantragt werden. Die/Der AntragstellerIn hat zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei Antragstellung oder bei Abholung, persönlich bei der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine dritte Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht. Falls die persönliche Anwesenheit für die/den AntragstellerIn eine unzumutbare Härte darstellt (Krankheit, Entfernung des Wohnortes, Gebrechlichkeit), kann in Ausnahmefällen die Unterschrift auf dem Antragsformular von einer/einem NotarIn, einem Gericht oder einer anderen offiziellen Behörde beglaubigt und mit einer beglaubigten Kopie des Reisepasses oder Personalausweises an die Vertretung übermittelt werden.

Erforderliche Unterlagen:
  • Antragsformular
  • Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass)
  • Zum Nachweis früher geführter Namen (die im Antrag jedenfalls anzuführen sind): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
  • Für eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ zusätzlich: vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bestätigung der/des DienstgeberIn
  • Konsulargebühr € 42,00


Aus technischen Gründen können bei uns leider keine Reisepässe, Personalausweise, Visa und Notpässe beantragt werden. Bitte wenden Sie sich an unsere Kolleg:innen 

in Hamburg: https://www.austria-hamburg.de/
oder
in Berlin: https://www.bmeia.gv.at/oeb-berlin/



 Staatsbürgerschaftsnachweis:

Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Zuständig für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises ist jene Behörde/Vertretungsbehörde, in deren Amtsbereich die Person ihren Hauptwohnsitz hat. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, obliegt die Ausstellung der Österreichischen Botschaft in Berlin (ÖB Berlin) bzw. bei Wohnsitz in Bayern/Baden-Württemberg dem Generalkonsulat in München.

 
Erforderliche Unterlagen im Original und zusätzlicher Kopie.

•    Antragsformular (vollständig und leserlich ausgefüllt)
•    Erklärung  Erwachsene/Minderjährige (bei Minderjährigen: zusätzlich vom österreichischen Elternteil)
•    Ausweisdokument des Antragstellers (Reisepass, Personalausweis aller vorhandenen Staatsangehörigkeiten),
      bei Minderjährigen bzw. volljährigen Erstantragstellern zusätzlich von beiden Elternteilen
•    Bei Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten durch Abstammung: Kopien der Pässe od. Personalausweise des/r anderen
      Staates/n der Eltern, gültig zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers
•    Sollte das Kind auch in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes
      sein  (Erwerb ist bei mehr als 8-jährigem legalen Aufenthalt der ausländischen Eltern in D vor Geburt des Kindes möglich), bitte
      auch um Vorlage der entsprechenden Bestätigung der deutschen Behörden.
•    Geburtsurkunde des Antragstellers
•    Geburtsurkunde beider Elternteile (bei Minderjährigen bzw. volljährigen Erstantragstellern)
•    bei unehelich geborenen Kindern: ggf. VATERSCHAFTSANERKENNUNG und Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge
•    ggf. Heiratsurkunde(n) bzw. Abschrift(en) aus dem Familienbuch / Partnerschaftsurkunde(n) des Antragstellers bzw. der
      Eltern (bei Minderjährigen bzw. volljährigen Erstantragstellern)
•    ggf. Scheidungsurteil(e) bzw. Scheidungsanerkennung(en) MIT RECHTSKRAFTVERMERK / Nachweis über die Auflösung(en)
      der Partnerschaft des Antragstellers bzw. der Eltern (bei Minderjährigen bzw. volljährigen Erstantragstellern)
•    ggf. Sterbeurkunde(n) des Ehepartners/Partners
•    Staatsbürgerschaftsnachweis des österreichischen Elternteils (bei Minderjährigen bzw. volljährigen Erstantragstellern)
•    ggf. Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
•    ggf. Bescheid über die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
•    ggf. Nachweise über Namensänderung(en)
•    Aktuelle ERWEITERTE MELDEBESCHEINIGUNG mit Vermerk der Staatsangehörigkeit(en) sowie des Familienstandes,
      nicht älter als 4 Wochen (bei Minderjährigen: VOM ÖSTERREICHISCHEN ELTERNTEIL UND KIND SEPARAT)
•    Nachweis akad. Grad(e), falls Eintrag auf Staatsbürgerschaftsnachweis gewünscht
 
Ausländische Urkunden, welche nicht international oder in englischer Sprache ausgestellt sind, werden nur mit deutscher Übersetzung (von einem beeideten Dolmetscher bzw. einem anerkannten Übersetzungsbüro) und ggf. mit dem erforderlichen Beglaubigungsvermerk (Apostille bzw. volle diplomatische Beglaubigung) akzeptiert.
 
Die Antragstellung ist persönlich oder per Post möglich. Persönlich: An der ÖB Berlin oder an einem Honorarkonsulat in Ihrer Nähe.    Per Post: Ausschließlich an der ÖB Berlin möglich, die Unterschrift auf dem Antrag muss vorher beglaubigt (bei jeder siegelführenden Dienststelle bzw. Notar) und der Beleg über die auf das Konto der Botschaft (sh. unten) überwiesenen Gebühren mitgesandt werden.
 
Konsulargebühr
EUR 48,00 gemäß TP 5 (1) 1 KGG 1992 idgF. (Barzahlung bzw. an der ÖB Berlin auch mittels einer deutschen EC-Karte möglich)
Erstdokumente für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres werden gebührenfrei ausgestellt.


ABA - Invest in Austria

ABA – Invest in Austria ist die Betriebsansiedlungsagentur der österreichischen Standortagentur Austrian Business Agency (ABA), die zum Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) ressortiert. Das Service von ABA –Invest in Austria ist kostenlos. Wir beraten interessierte Unternehmen, die sich in Österreich niederlassen wollen bei allen standortrelevanten Fragen, informieren über den Wirtschaftsstandort Österreich und sprechen aktiv potenzielle Investoren an. Von unserem Head-Office in Wien aus bearbeiten rund 32 MitarbeiterInnen Projekte in Europa, USA, Kanada und Asien.

Facts & Figures
2018 konnte ABA – Invest in Austria 355 internationale Unternehmen bei der Niederlassung in Österreich erfolgreich beraten, die 2.888 neue Arbeitsplätze schufen und 734 Mio. Euro investierten. Seit der Gründung 1982 wurden mit Unterstützung von ABA – Invest in Austria 60.598 neue Arbeitsplätze geschaffen sowie Investitionen in der Höhe von rund 9,9 Mrd. Euro in Österreich getätigt.
Neben ABA – Invest in Austria bewerben die beiden anderen Abteilungen der Austrian Business Agency ABA – Work in Austria und Location Austria Österreich im Ausland als attraktiven Arbeitsmarkt für Fachkräfte sowie als Drehort für internationale Filmproduktionen.

Familienfreundliches Unternehmen
Als Arbeitgeber ist es der Austrian Business Agency besonders wichtig, engagierten MitarbeiterInnen ein angenehmes, möglichst flexibles Arbeitsklima zu bieten und für sie Möglichkeiten zu schaffen, um Familie und Karriere gut miteinander zu vereinbaren. 2015 wurde die ABA vom Bundesministerium für Familien und Jugend mit dem Titel „Familienfreundliches Unternehmen" ausgezeichnet.



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